Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche vertraglichen
Leistungen der Weibel AG, soweit nicht in den Vertragsgrundlagen etwas anderes vereinbart wird.
Vertragsgrundlagen und deren Reihenfolge
Die Weibel AG erbringt ihre Leistungen im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen, für
welche nachfolgende Rangordnung gilt.
- Der Text der Vertragsurkunde
- Ein allfälliges Verhandlungsprotokoll
- Das aufgrund des Leistungsverzeichnisses eingereichte und bereinigte Angebot der Weibel AG
- Die unterzeichneten Vertragspläne
- Die vorliegenden Vertrags- und Lieferbedingungen der Weibel AG
- Die Norm SIA 118
- Das schweizerische Recht, insbesondere die gesetzlichen Vorschriften über den Werkvertrag
Vorgefertigte Bedingungen des Bestellers oder von anderen Baubeteiligten (insbesondere Architekten, Generalunternehmer, Immobiliengesellschaften, Fachplaner etc.) werden nicht als Vertragsbestandteile übernommen.
Baustelleneinrichtung
- Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Ausführung der Arbeiten in einer Etappe.
- Strom (220/380 V; I 40) und Wasser werden bauseits unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
- Die Infrastruktur des Hauptunternehmers, insbesondere Hebegeräte, stehen Weibel AG ohne anderweitige Regelung soweit erforderlich unentgeltlich zur Verfügung. Die Verantwortung für die Betriebssicherheit und Bedienung verbleibt beim Hauptunternehmer.
- Der Besteller sorgt für genügende Platzverhältnisse für die Anlieferung und Lagerung der erforderlichen Baumaterialien. LKW- und Fuss-Zugang zur Baustelle müssen gewährleistet sein.
- WC-Anlagen sowie ein Aufenthaltsraum für das Weibel-Personal werden bauseits zur Verfügung gestellt.
- Der Bauherr weist den Unternehmer auf besondere Brandrisiken hin (v.a. Dach- und Fassadendämmungsmaterial).
- Der Bauherr nimmt statische und geologische Abklärungen durch eigene Fachplaner vor.
Arbeitsaufnahme / Bestellungsänderung
- Die Vorbereitung der Auftragsausführung und die Arbeitsaufnahme setzen die Unterzeichnung der Vertragsurkunde voraus.
- Erfolgt die Gegenzeichnung und Retournierung des Werkvertrags nicht innert 5 Tagen seit Zusendung, verlängern sich die Ausführungsfristen entsprechend.
- Nachtragsarbeiten werden ausgeführt, soweit diese nicht im Devis als Ausmassgattung oder Regieposition enthalten sind. Verzugsfolgen zu Lasten Weibel AG treten nur bei schriftlicher Beauftragung ein.
- Nachträge und Bestellungsänderungen werden nur nach schriftlicher Beauftragung ausgeführt. In dringenden Fällen ist der Nachtrag innert 24 Stunden nach Beginn der Arbeit zu unterzeichnen, widrigenfalls kann Weibel AG die Arbeit niederlegen.
- Verzögerte Arbeitsaufnahmen und Unterbrüche ohne Verschulden von Weibel AG erfordern ein neues Bauprogramm, das von Weibe AG schriftlich akzeptiert werden muss. Ohne diese Grundlage gelten jegliche Verzögerungspönalen als aufgehoben.
Arbeitssicherheit
- Weibel AG ist verantwortlich für die unfallfreie Auftragsabwicklung und die Gesundheit seiner Mitarbeitenden. Die Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/innen bei Bauarbeiter (BauAV) ist integrierter Bestandteil des Werkvertrags.
- Der Besteller ist für die Erstellung der baulichen Einrichtungen zur Arbeitssicherung (Gerüst, Absturzsicherung etc.) zuständig. Soweit diese fehlen, werden diese vor Beginn der Arbeiten durch Weibel AG auf Kosten des Bestellers erstellt. Ab 2 m Absturzhöhe muss bauseits ein Gerüst gemäss aktuell geltenden Vorschriften gestellt werden.
- Bei Abweichungen von gängigen Richtlinien im Bereich der Arbeitssicherheit behält sich Weibel AG jederzeit das Recht vor, die Arbeiten teilweise abzulehnen oder zu unterbrechen.
Vergütung
- Die Preise verstehen sich exkl. Zuschläge für Samstags-, Sonntags und Nachtarbeiten.
- Bei verzögerter Ausführung haftet der Besteller für Materialpreissteigerungen von über 5%.
- Witterungsschutz, allfällige Trocknungsarbeiten und Winterbaumassnahmen sind separat zu vergüten.
- Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Abrechnung in Regie.
- In Pauschalverträgen berechtigen Bestellungsänderungen zu Mehr- und Minderkosten für den Unternehmer und den Bauherrn.
Zahlungsfristen
- Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung fällig.
- Die Rechnungsprüfung hat innert dieser Frist stattzufinden und verlängert die Zahlungsfristen nicht.
- Nach Ablauf des Zahlungstermins tritt der Verzug mit allen Folgen ein (Art. 102 ff. OR). Insbesondere ist Verzugszins von 5% geschuldet.
Abnahme
- Die Festlegung des Abnahmetermins ist Sache des Bestellers.
- Die Abnahme des Werkes hat unmittelbar nach Abschluss der Arbeiten zu erfolgen. Bei mehreren Teilobjekten bzw. -flächen besteht das Recht des Unternehmers auf Teilabnahme.
- Die Ingebrauchnahme eines Bauwerkteils stellt eine Abnahme des Werkes resp. der Teilfläche dar.
Gewährleistung / Rügefrist
- Wird mit der Weibel AG ein Servicevertrag abgeschlossen, gilt die Regelung gemäss SIA 118. Innert 2 Jahren können Mängel jederzeit gerügt werden.
- Wird mit der Weibel AG kein Servicevertrag abgeschlossen, gelten die Rügefristen gemäss Obligationenrecht. Es wird insbesondere verwiesen auf Art. 370 OR.
- Verlängerungen der Gewährleistungs- und Verjährungsfristen sind in der Vertragsurkunde schriftlich und explizit zu vereinbaren.
- Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme des Werkes zu laufen.
Geistiges Eigentum
- Alle durch Weibel AG erarbeiteten technischen Unterlagen, Pläne, Variantenvorschläge usw. bleiben geistiges Eigentum von Weibel AG. Ohne Einverständnis dürfen diese Informationen weder weiterverwendet noch an Dritte zugänglich gemacht werden.
Unterhalt
- Photovoltaikanlagen, Abdichtungen resp. Abdichtungsbeläge, Seil und Schienensysteme, Dachbegrünungen benötigen eine periodische Kontrolle und Wartung. Es wird deshalb empfohlen, einen Servicevertrag abzuschliessen.
Ausserordentliche Beendigung
- Weibel AG ist berechtigt, den Werkvertrag aus wichtigen Gründen jederzeit aufzulösen. Als wichtige Gründe gelten: Verzögerung der Ausführung um mehr als 30 Tage, Zahlungsverzögerung um mehr als 60 Tage, Konkurs- oder Nachlassstundungsverfahren. Das Recht der Weibel AG auf Schadenersatz bleibt vorbehalten.
Verrechnungs- und Abtretungsverbot
- Mit Forderungen aus dem Werkvertrag können keine Gegenforderungen verrechnet werden. Mängelforderungen, Minderungs- und Wandelungsansprüche können nicht abgetreten werden.
Anwendbares Recht
- Es gilt Schweizer Recht, unabhängig vom Ort der Leistungserbringung.
Gerichtsstand
- Als ausschliesslicher Gerichtsstand gilt der Sitz der Weibel AG - Unternehmung als vereinbart, wenn die Vertragsurkunde nichts Abweichendes regelt. Weibel AG behält sich aber vor, den Besteller an dessen Sitz zu belangen.
Weibel AG
CH-9016 St. Gallen, 1. März 2025